Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für Durchsetzung der Herausgabe von ärztlichen Behandlungsunterlagen

 

Soweit sich der Patient sofort anwaltlicher Hilfe bedient, stellen die Kosten im Zusammenhang mit dem Verlangen auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen keinen Verzugsschaden dar (vgl. LG Bochum, Urteil vom 14.11.2008, Az: 5 S 149/08).

Anmerkung: Der Patient hat also die außergerichtlichen Anwaltskosten für die Herausgabe der Unterlagen möglicherweise selbst zu tragen.

Der Streitwert einer isolierten Klage auf die Herausgabe von ärztlichen Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses wird unterschiedlich angesetzt.

Hier werden in der Regel 10 % des in der Hauptsache zu erwartenden Betrages angenommen. Die Spanne liegt zwischen 5 % und 25 %. Das OLG Frankfurt hat in der Entscheidung vom 13.10.2017 unter Az: 8 W 13/17,  ein Fünftel angenommen. Das OLG Nürnberg hat bereits in der Entscheidung vom 19.04.2010, unter Az: 5 W 620/10, 20 % angenommen.

Sollten Sie zur Herausgabe von ärztlichen Unterlagen und zur Meidung von nicht erstattungsfähigen Anwaltskosten hierfür noch weitere Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mailadresse info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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