Hürden für Cannabis auf Kassenrezept

 

In mehreren Entscheidungen hat das LSG Hessen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass nur bei nachgewiesener schwerwiegender Erkrankung ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis und Arzneimittel mit entsprechenden Wirkstoffen besteht. Voraussetzung ist dabei, dass eine anerkannte, der medizinische Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nicht zur Anwendung kommen kann. Dies muss im Einzelfall durch entsprechend aussagekräftige ärztliche Befunde belegt werden. (Die Beschlüsse werden durch das Landessozialgericht Hessen ins Internet gestellt unter der Internetadresse www.lareda.hessenrecht.hessen.de )

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911/ 50 49 22-0 oder per E-Mail info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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