Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für Widerruf der Approbation

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.09.2017 – Aktenzeichen 1 BvR 1657/17 – festgestellt, dass § 5 Absatz 2 BÄO i.V.m. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz gesetzlicher Ermächtigungen der Exekutive zur Vorname von Verwaltungsakten entspricht. Der Begriff der Unwürdigkeit verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (BÄO § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, § 5 Absatz 2 Satz 1 GG; Artikel 12 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 4).

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung damit ausgesprochen, dass der Widerruf der Approbation in dem vorgenannten Fall rechtmäßig ist und der Begriff der Unwürdigkeit zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoße.

 

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter Tel. 0911/50 49 22-0 oder E-Mail info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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