Arbeitsunfall im Home-Office

 

Nach einer Entscheidung des LSG Bayern, Urteil vom 12.05.2021, unter Aktenzeichen L 3 U 373/18, beschränkt sich im Home-Office der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf den Bereich des Hauses, der unmittelbar der Ausübung der versicherten Tätigkeit dient. Der Arbeitsunfall kann auch dann vorliegen, wenn sich der Versicherte nach dem Ausfall der Heizung in den Keller begibt.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de  gerne zur Verfügung.

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