Befreiung eines Apothekers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

 

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 22.03.2018 unter Aktenzeichen B 5 RE 5/16 R ausgeführt, dass ein Apotheker nicht nur dann von der Versicherungspflicht befreit sei, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist. Ausreichend sei eine andere nicht berufsfremde Tätigkeit, die keine Approbation voraussetzt. Demzufolge ist nach dem BSG bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht der kammerrechtliche Begriff weiter zu verstehen als der des Approbationsrechts.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911/ 50 49 22-0 oder per E-Mail unter info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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