Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe und Altersteilzeitvereinbarung

 

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 12.09.2017 unter Aktenzeichen B 11 AL 25/16 ausgeführt, dass zur Prüfung des wichtigen Grundes bei der Sperrzeit bei der Arbeitsaufgabe es allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Vereinbarung ankomme.

Soweit der Arbeitslose nachweisbar beabsichtigt nahtlos im Anschluss an eine Altersteilzeit Altersrente zu beziehen, so stellt dies einen wichtigen Grund im Sinne der Sperrzeitregelung des § 159 SGB III dar.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911/ 50 49 22-0 oder per E-Mail unter info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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