Apotheker klagt erfolgreich gegen Widerruf seiner Approbation

 

Das Verwaltungsgericht Aachen hat in seinem Urteil vom 10.01.2019 unter Az: 5 K 4827/17 folgende Auffassung vertreten:

Es stellt keine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit der Berufsausübung des Apothekers dar, wenn dieser unter Einsatz einer Manipulationssoftware wegen Steuerhinterziehung in Höhe von rund 200.000 Euro zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden sei. Diese Straftat sei nicht von einer solchen Schwere und Unrechtsgehalt geprägt, dass sie den Approbationswiderruf als äußerste berufliche gegen einen Apotheker zu verhängende Maßnahme rechtfertigt.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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