Abhängig beschäftigter Kraftfahrer für Transportunternehmen
Aus einer Entscheidung des SG Oldenburg vom 20.09.2016 unter Az: S 81 R 471/15 ergibt sich, dass ein Kraftfahrer, der für ein Transportunternehmen tätig ist und dort Fahrten ausführt, die von Angestellten ebenso durchgeführt werden, als abhängiger Beschäftigter zu qualifizieren ist.
Das Sozialgericht sieht in der vorgenannten Entscheidung den Fahrer in dem Logistikunternehmen als eingegliedert, wirtschaftlich abhängig und weisungsgebunden an. Er trage kein unternehmerisches Risiko. Der Fahrer ist deshalb sozialversicherungspflichtig.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab gerne zur Verfügung.