Arzt haftet auch für Behandlungsfehler bei Folgeoperationen

Hier sei auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 15.11.2016 unter Az: I-26 U 37/14 verwiesen. Dort hat das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt, dass soweit aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforderlich ist und auch dieser von den nachfolgenden Ärzten fehlerhaft durchgeführt wurde hat der erstbehandelnde Arzt auch dafür zu haften. Eine Ausnahme macht das Oberlandesgericht Hamm nur dann, wenn der nachbehandelnde Arzt in einem außergewöhnlichem Maß Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen hat.

Anmerkung: Hier greift das Oberlandesgericht Hamm wohl auf die Rechtsprechung zum groben Behandlungsfehler zurück. Dies hat wohl dann aber auch die in der Rechtsprechung vertretene Beweislastumkehr zur Folge.

Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab gerne zur Verfügung.

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