Aufklärungspflicht über Risiken bei Brustimplantaten

Hier hat das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 20.04.2016 (Az. 7 U 241/14) eine Konkretisierung vorgenommen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass über die besonders strengen Anforderungen bei der Aufklärung von Patienten vor einer kosmetischen Operation weiter auch darüber aufzuklären ist, dass

  • die Haltbarkeit von Silikonimplantaten begrenzt ist und durchschnittlich etwa 10 – 15 Jahre beträgt
  • die tatsächliche Lebensdauer individuell verschieden ist und von der Reaktion der Implantate mit dem umliegenden Gewebe abhängt, die wiederum von seiner Größe, dem Weichteilmantel, der Lage der Implantate und den körperlichen Aktivitäten der Patientin beeinflusst wird.
  • zu den Umständen, welche die Lebensdauer der Implantate begrenzen, auch die Risiken einer Implantatruptur mit dem Folgen möglicher lokaler Gewerbereaktionen einem Gel-Bleeding oder Beschädigung des Implantats durch einen Unfall gehören.
  • aufgrund der begrenzten Lebensdauer nach zehn Jahren eine besonders engmaschige Kontrolle erforderlich ist

Im konkreten Fall hat das OLG Karlsruhe dennoch Entschädigungsansprüche abgelehnt. Hier kommen weder eine Haftung des Arztes noch die Haftpflichtversicherung des Herstellers in Frage. Die Beschränkung des Versicherungsschutzes nach französischen Recht auf in Frankreich eingettretene Versicherungsfälle sei europarechtlich nicht zu beanstanden.

Haben Sie hierzu Fragen? Rechtsanwalt Robert Raab steht Ihnen unter Tel. 0911 / 50 49 22-0 oder e-Mail info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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