Berufsrecht für Heilberufe

 

Das VG Berlin, Berufsgericht für Heilberufe, hat in einer Entscheidung vom 30.04.2021 unter Az. 90 K 6.19 T ausgeführt, dass eine unerlaubte Zuwendung im Sinne des § 32 I der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (ÄBerufsO BE) nicht schon dann vorliege, wenn ein Arzt von einer Patientin ein Grundstück zu einem angemessenen Kaufpreis erwerbe.

Der bloße Abschluss eines Grundstückkaufvertrages stellt bei wirtschaftlicher Betrachtung noch kein Geschenk oder anderen Vorteil dar.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de  gerne zur Verfügung.

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