Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.06.2019 unter Aktenzeichen B 12 R 11/18 R sind Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen und unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht.

Der bundesweite Ärztemangel kann nach Auffassung des BSG kein Grund dafür sein sozialrechtliche Regelungen zu umgehen.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de  gerne zur Verfügung.

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