Kein Anspruch auf vorgezogene Corona-Impfung

 

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Beschluss vom 02.02.2021 unter Aktenzeichen L 5 SV 1/21 ausgeführt, dass die Priorisierung in der Coronavirus-Impfverordnung nicht zu beanstanden sei.

Nur bei A-typischem Einzelfall könne von der festgelegten Reihenfolge der Priorisierung eventuell abgewichen werden.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de  gerne zur Verfügung.

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