Krankengeldansprüche trotz unterbliebener rechtzeitiger Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (§§ 44 Abs.1, 46 S. 1. Nr. 2 (a.F.) vom 20.12.1998 SGB V)
In einer Entscheidung des BSG vom 11.05.2017 unter Aktenzeichen B 3 KR 22/15 R wurde ausgeführt, dass eine Fehlentscheidung des Vertragsarztes durch die die fristgerechte ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit verzögert oder verhindert worden ist, unabhängig von den Gründen dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen sei, wodurch ausnahmsweise auch eine nachträglich erfolgte Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu Krankengeldansprüchen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung führen kann.
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