Private Unfallversicherung: hier adäquater Kausalzusammenhang

Zu § 178 Abs. 2 VVG hat der Bundesgerichtshof jetzt in einer Entscheidung vom 19.10.2016 unter dem Aktenzeichen: IV ZR 521/14 zur privaten Unfallversicherung entschieden, dass ein adäquater Kasusalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsbeeinträchtigung bereits dann vorliegt, wenn das Unfallereignis an der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung mitgewirkt hat.

Dabei verlangt der BGH keine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung, wie dies im Sozialversicherungsrecht, also in der gesetzlichen Unfallversicherung der Fall ist.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, steht Ihnen die Kanzlei Robert Raab unter der Rufnummer 0911-50 49 22 0, sowie unter der E-Mail-Adresse info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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