Sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung

 

In einem Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht in München in Zusammenhang mit einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung

Nach der Auffassung des Senats handelt es sich bei einer Prüfmitteilung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine reine Wissensmitteilung. Dies sieht auch das BSG so in der Entscheidung B 12 AL 2/11 R vom 30.10.2013. Daher sei die Frage der Anwendung des § 45 SGB X gar nicht das einschlägige Problem, da es bereits an einem vorangegangenen Verwaltungsakt fehlt. Die fehlerhafte Rechtsauffassung der Beklagten könne also nur dazu führen, dass der Ausgangsbescheid insoweit rechtswidrig sei und die Beklagte deshalb zumindest die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen habe. Der Rechtsstreit wurde vergleichsweise erledigt.

Die abweichende Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts gegenüber dem Bundessozialgericht zur Rechtsnatur der Prüfungsmitteilungen, soweit es sich nicht nur um Wissensmitteilungen handelt, kam also hier nicht zum Tragen.

Die beiden Rechtsstreitigkeiten vor dem Bundessozialgericht unter Az. B 12 R 4/14 R und B 12 R 7/14 R bleiben also abzuwarten.

Ratsam ist deshalb weiterhin, Fachleute bereits im Betriebsprüfungsverfahren hinzuzuziehen.

Haben Sie hierzu Fragen? Rechtsanwalt Robert Raab steht Ihnen unter Tel. 0911 / 50 49 22-0 oder E-Mail info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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