Sozialversicherungsrechtlicher Status eines mitarbeitenden Kommanditisten

 

Das LSG Berlin/Brandenburg hat im Urteil vom 05.12.2018 unter Aktenzeichen L 9 KR 13/13 entschieden, dass für die statusrechtliche Beurteilung eines in der KG mitarbeitenden Kommanditisten die Abgrenzung zur Mitunternehmereigenschaft erforderlich sei. Soweit der Kommanditist in seiner ausgeübten Tätigkeit selbsthandelnder Mitunternehmer ist, kann er nicht in derselben Tätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt sein. Zur Abgrenzung kommt es darauf an, ob die Tätigkeit des Gesellschafters aus einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung herrührt oder sich seine Tätigkeit als Arbeitsleistung einer außergesellschaftsrechtlichen Verpflichtung zu betrachten ist.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de  gerne zur Verfügung.

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