Waffenbesitz bei medizinisch indiziertem Cannabis-Konsum unzulässig

 

In einer Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31.01.2018 wurde auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 05.01.2018 unter Az. 21 CS 17.1521 verwiesen. Dort wurde die Beschwerde eines Waffenbesitzers und Jägers gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 22.06.2017 zurück-gewiesen.

In dem Eilverfahren wandte sich der Antragsteller gegen den vom Landratsamt Miesbach verfügten Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die Einziehung seines Jagdscheins aufgrund eines medizinisch indiziertem Dauerkonsums von Cannabis.

In den Ausführungen hat dann der Bayerische Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Waffenbesitzer persönlich geeignet sein muss. Bei täglich mehrfacher Inhalation von Cannabis-Blüten sei dies auch unter ärztlicher Verordnung und ärztlicher Aufsicht nicht sicher gestellt.

Anmerkung: Es ist damit zu rechnen, dass die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ähnlich sein wird bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis in Zusammenhang von medizinisch indiziertem Cannabis-Konsum.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911/ 50 49 22-0 oder per E-Mail info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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