Aufklärung auch über sehr seltene Behandlungsrisiken

Newsletter 2015-05 der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwalt Verein – OLG Bremen Urteil vom 02.04.2015 – 5 U 12/14

Grundsätzlich hat der Arzt den Patienten auch über seltene, sogar sehr seltene Risiken aufzuklären, wenn deren Realisierung die Lebensführung des Patienten schwer belasten würde und die entsprechenden Risiken trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend sind (hier: Risiko von 0,1%, dass bei einem infrarenalen Aorteneingriff wegen eines Bauchaortenaneurysmas eine postoperative spinale Ischämie als Operationsfolge eintreten kann).

In der Sache ging es nicht um den Inhalt der Aufklärung, sondern darum ob auf die Folge einer spinalen Ischämie bei der konkret durchgeführten Operation hätte hingewiesen werden müssen bzw. ob dieses Risiko von der vorgenommenen Aufklärung abgedeckt war.
Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts setzt eine den ärztlichen Heileingriff rechtfertigende Einwilligung des Patienten grundsätzlich voraus, dass über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussicht en, seine Risiken und möglich echte Behandlungsalternativen mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken und Gefahren „im Großen und Ganzen“ aufgeklärt worden ist. Dabei genügt es dem Patienten ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des Risikospektrums darzulegen, ihm die „St0ßrichtung“ der Risiken zu verdeutlichen. Eine medizinisch exakte Darstellung der möglichen Risiken ist nicht erforderlich.
Der aufklärungspflichtige Arzt hat den Nachweis zu führen, dass er die von ihm geschuldete Aufklärung erbracht hat und die Einwilligung des Patienten vorliegt.
Über sehr seltene Risiken hat der Arzt den Patienten aufzuklären, wenn deren Realisierung die Lebensführung des Patienten schwer belasten würde und die entsprechenden Risiken trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend sind.
Über extrem seltene, aber schwerwiegende Risiken ist der Patient aufzuklären, wenn in der medizinischen Wissenschaft bereits ernsthafte Stimmen darauf hinweisen, die nicht als unbeachtliche Außenseitermeinungen abgetan werden können, sondern als gewichtiger Warnungen angesehen werden müssen.
Auf mögliche und typische Schadensfolgen einer beabsichtigten Behandlung muss der Patient nicht hingewiesen werden, wenn sie nur in seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluss in die Behandlung einzuwilligen nicht ernsthaften ins Gewicht fallen.
Entscheidend für die Aufklärungsbedürftigkeit ist damit weniger die Rate der Komplikations-dichte bzw. die prozentuale Wahrscheinlichkeit der Realisierung, sondern vielmehr die Frage, welche Bedeutung das mit dem Eingriff verbundene Risiko für die Entschließung des Patienten im Hinblick auf eine mit der Realisierung verbundene schwere Belastung der Lebensführung haben kann.
Daher kann im Einzelfall auch unterhalb einer Komplikationsdichte von 0,1% von einer Aufklärung über mögliche Risiken und Zwischenfällen nur dann abgesehen werden, wenn diese Möglichkeit bei einem verständigen Patienten für seine Willensentschluss über die Einwilligung nicht ernsthaft ins Gewicht fallen kann.
Keine Aufklärungspflicht besteht, wenn ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt war. Ist ein Risiko dem behandelnden Arzt nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein musste, weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft, aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert wurde, entfällt die Haftung des Arztes mangels Verschuldens.
Beruft sich der Arzt darauf, der Patient hätte auch bei ausreichender Aufklärung die Einwilligung zur Durchführung des konkreten Eingriffs erteilt, muss der Patient plausible Gründe dafür darlegen, dass er sich in einem echten Entscheidungskonflikt befunden haben würde. Maßgebend ist die persönliche Entscheidungssituation des Patienten, nicht was aus ärztlicher Sicht sinnvoll und erforderlich gewesen wäre und wie sich ein „vernünftiger“ Patient verhalten haben würde. Der Patient muss einsichtig machen, dass in die vollständige Aufklärung über das Für und Wider des ärztlichen Eingriffs ernsthaft vor die Frage gestellt hätte , ob er zustimmen solle oder nicht. Dazu bedarf es einer wertenden Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles, wobei maßgeblich sind der leidensdruck, die Risikobereitschaft des Patienten, die Dringlichkeit des Eingriffs und die Erwartung eines umfassend aufgeklärten Patienten vor dem Eingriff.

Haben Sie hierzu Fragen? Rechtsanwalt Robert Raab steht Ihnen unter Tel. 0911/50 49 22-0 oder E-Mail info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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