Ärzte haben auch über sehr seltene Behandlungsrisiken aufzuklären

Newsletter 2015-05 der AG Medizinrecht im Deutschen AnwaltVerein – OLG Bremen Urteil vom 02.04.2015 – 5 U 12/14 Ärzte haben auch über sehr seltene Behandlungsrisiken aufzuklären – Leitsatz des OLG Bremen: Grundsätzlich hat der Arzt den Patienten auch über seltene, sogar sehr seltene Risiken aufzuklären, wenn deren Realisierung die Lebensführung des Patienten schwer belasten würde […]

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