Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 28.05.2019 unter Aktenzeichen VI ZR 328/18 ausgeführt, dass die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes gegen Artikel 103 I GG verstößt.

Der Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtsatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Soweit diese Voraussetzungen gegeben sind ist der Tatrichter verpflichtet in die Beweisaufnahme einzutreten.

 

Anm.: Ausgangspunkt der Entscheidung waren die Verletzungen aus einem Verkehrsunfall. Sie ist wohl auch anwendbar in allen Arzthaftungsprozessen. Die Anforderung an eine schlüssige Darlegung dürfen deshalb seitens des Gerichts nicht überspannt werden, insbesondere dann wenn eine weitere Darlegung die entsprechende Sachkunde voraussetzt.

 

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de  gerne zur Verfügung.

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