Auslandskrankenversicherungsschutz für gesetzlich Versicherte

 

Soweit eine Krankenversicherung mit einem privaten Krankenversicherer einen Versicherungsschutz für Auslandsreisen vereinbart, ist eine derartige Vereinbarung unzulässig. Es fehlt hierfür an einer gesetzlichen Ermächtigung. Der Einsatz von Beitragsmitteln der gesetzlichen Versicherten ist hierfür unzulässig. Krankenversicherte müssen sich nach Bedarf mit weltweitem Schutz bei Auslandsreisen absichern (vgl. BSG vom 31.05.2016, Az.: B 1 A 2/15 R).

Haben Sie hierzu Fragen? Rechtsanwalt Robert Raab steht Ihnen unter Tel. 0911 / 50 49 22-0 oder per E-Mail info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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