Auslandskrankenversicherungsschutz für gesetzlich Versicherte
Soweit eine Krankenversicherung mit einem privaten Krankenversicherer einen Versicherungsschutz für Auslandsreisen vereinbart, ist eine derartige Vereinbarung unzulässig. Es fehlt hierfür an einer gesetzlichen Ermächtigung. Der Einsatz von Beitragsmitteln der gesetzlichen Versicherten ist hierfür unzulässig. Krankenversicherte müssen sich nach Bedarf mit weltweitem Schutz bei Auslandsreisen absichern (vgl. BSG vom 31.05.2016, Az.: B 1 A 2/15 R).
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