Ausnahmsweise nachträgliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit

 

In einer Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.09.2020 unter Az. L 9 KR 154/19 wurde eine nachträgliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit dann zugelassen, wenn die Versicherte beziehungsweise der Versicherte vom Praxispersonal keinen rechtzeitigen Termin zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erhalten hat.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de  gerne zur Verfügung.

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