Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für abhängig beschäftigte Apothekerinnen und Apotheker

 

Apothekerinnen und Apotheker sind dann von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien, soweit eine berufsspezifische Tätigkeit vorliegt. Insoweit erfolgt die Prüfung tätigkeits- und nicht personenbezogen. Bei den jeweiligen Antragstellern muss die berufsspezifische Tätigkeit als Apotheker auch in der abhängigen Beschäftigung vorliegen. Daraus ergibt sich, dass der Beruf der Apothekerin und des Apothekers nicht nur in öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken ausgeübt wird, sondern es auch Tätigkeiten im Bereich der Verwaltung oder pharmazeutische Industrie sein können, soweit die jeweilige Tätigkeit dem beruflichen Anforderungsbild einer Apothekerin oder eines Apothekers entspricht. So hat auch die Bundesapothekerkammer in einer Veröffentlichung aus dem Jahre 2004 interdisziplinär definiert, dass die Tätigkeit auch in der pharmazeutischen Industrie ausgeübt werden kann.

Haben Sie hierzu Fragen? Rechtsanwalt Robert Raab steht Ihnen unter Tel.: 0911/50 49 22-0 oder per e-Mail info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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