Aufklärungspflicht nach § 630e Abs. 1 S. 3 BGB bei Behandlungsalternativen
Das Oberlandesgericht Hamm kam im Urteil vom 02.02.2024 – I-26 U 36/23 – zu dem Ergebnis, dass eine umfassende Aufklärung über Behandlungsalternativen, insbesondere wenn eine konservative Behandlungen in Betracht kommt, geboten ist. Die behandelnde Person muss die Möglichkeit haben einen Abwägungsprozess zwischen der konservativen und operativen Behandlung selbst vorzunehmen. Dieser Abwägungsprozess muss ärztlich dokumentiert werden, also in aller Deutlichkeit ersichtlich sein, dass auf alternative Behandlungsmethoden hingewiesen wurde.
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