Betriebsprüfung

 

Das Bundessozialgericht hat in einer weiteren Entscheidung vom 19.09.2019 unter Aktenzeichen B 12 KR 9/19 nochmals Stellung genommen zum Bestands- und Vertrauensschutz aufgrund einer abgeschlossenen Betriebsprüfung.

Das Bundessozialgericht wiederholt hier erneut, dass aus einer abgeschlossenen beanstandungsfreien Betriebsprüfung dann kein Bestands- und Vertrauensschutz abgeleitet werden kann, soweit der Abschluss nicht mittels bestandskräftigem Verwaltungsakt erfolgte.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de  gerne zur Verfügung.

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