Gewährung der Einsichtnahme in die Patientenakte

 

Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 08.09.2015 unter Aktenzeichen B 1 KR 36/14 R Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Einsichtnahme in eine Patientenakte gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der jeweilige Patient als Versicherter einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakte hat unter entsprechender Anwendung des § 630 g BGB. Dieser Anspruch darf nicht durch Erfüllung erloschen sein nach § 362 BGB.

Falls Sie hier noch weitere Fragen haben, steht Ihnen der Rechtsanwalt Robert Raab unter der Rufnummer   0911-50 49 22 0,   sowie unter der E-Mail-Adresse:   info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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