Kein Schadensersatz wegen der Nichtbeendigung lebenserhaltender Maßnahmen

 

Der BGH hat in dem Urteil vom 02.04.2019 unter Aktenzeichen VI ZR 13/18 entschieden, dass das menschliche Leben ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltenswürdig ist. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Aus diesem Grund ergibt sich aus dem durch lebenserhaltende Maßnahme ermöglichten Weiterleben eines Patienten kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de  gerne zur Verfügung.

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