§ 3, 62 (1), 611 (1); MiLoG 1 (1)

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 24.05.2017 – 5 AZR 431/16 entschieden, dass arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge grundsätzlich mindestlohnwirksam sind und nicht zusätzlich zum Mindestlohn geschuldet werden. Dies ist auch bei sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen zu berücksichtigen.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter Tel. 0911/50 49 22-0 oder E-Mail info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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