In der Entscheidung des LSG Nordrhein Westfalen vom 14.11.2018 unter Aktenzeichen L 11 KA 91/16 wurde ausgeführt, dass bei Rücknahme des Antrages auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens durch den Vertragsarzt sich dieses Verfahren erledigt, auch wenn der Zulassungsausschuss seinem Antrag schon entsprochen hatte.

Ein Bewerber auf den Vertragsarztsitz hat dann keinen Anspruch auf die Ausschreibung und die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de  gerne zur Verfügung.

Call Now Button