Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20.07.2023 in drei Entscheidungen klargestellt, dass die Tätigkeit über eine Ein-Personen-GmbH oder UG eine Sozialversicherungspflicht nicht ausschließt. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung: Wird der Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich eingesetzt, in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert und arbeitet nach dessen Vorgaben, kann ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Dies betrifft insbesondere Pflegekräfte im Krankenhaus, kann aber auch für Berater oder Vertriebsmitarbeiter gelten. Maßgeblich sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls, nicht allein die Vertragsbezeichnung oder die gewählte Rechtsform.
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