Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen

 

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes vom 04.12.2014, Az. V R 16/12 sind Schönheitsoperationen als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung dann anzusehen, wenn der Eingriff aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels erfolgt. Dabei müssen bei der Überprüfung die Patientendaten geschützt werden, gegebenenfalls ist zur Überprüfung ein Sachverständigengutachten einzuholen mit der Zielsetzung, zu klären, ob der Eingriff den oben genannten Erfordernissen entspricht.

Haben Sie hierzu Fragen? Rechtsanwalt Robert Raab steht Ihnen unter Tel. 0911/50 49 22-0 oder e-Mail info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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