Sperrminorität bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Sperrminorität bei Gesellschafter-Geschäftsführern   Hier hat das BSG ausgeführt, dass ein Geschäftsführer einer GmbH der nicht Mehrheitsgesellschafter ist, grundsätzlich als abhängig beschäftigt betrachtet werden muss. Ausnahme: Er ist als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50% der Anteile am Stammkapital hält oder ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist (vgl. […]

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