Sperrminorität bei Gesellschafter-Geschäftsführern

 

Hier hat das BSG ausgeführt, dass ein Geschäftsführer einer GmbH der nicht Mehrheitsgesellschafter ist, grundsätzlich als abhängig beschäftigt betrachtet werden muss.

Ausnahme: Er ist als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50% der Anteile am Stammkapital hält oder ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist (vgl. BSG, 19.09.2019, AZ: B 12 R 25/18).

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de  gerne zur Verfügung.

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