Kostenerstattungsanspruch im Widerspruchsverfahren

 

Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Urteil vom 24.09.2020 unter Aktenzeichen B 9 SB 4 /19 R ausgeführt, dass der Widerspruchsführer dann gegenüber dem Sozialversicherungsträger einen Kostenerstattungsanspruch im Widerspruchsverfahren hat, soweit die Behörde dem Widerspruch abhilft.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de  gerne zur Verfügung.

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