Vertragsarztrecht, hier Zuordnung zum Vertragszahnarztrecht

 

Das BSG hat in seinem Urteil vom 28.10.2015 – B 6 Ka 2/15 R nochmals klar gestellt, dass die Zahntechniker entsprechend einem Urteil des BSG im Jahre 1993 zumindest seit 1977 in das Regelungssystem der Vertragszahnärzte einbezogen sind. Das BSG hat in dieser Entscheidung nochmals hervorgehoben, dass die Unterschiede zwischen der Stellung der Zahntechniker und sonstigen nicht ärztlichen Leistungserbringern im Rahmen des Krankenversicherungsrechts fortbestehen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass zahntechnische Leistungen sowohl von zahntechnischen Laboren wie auch von den eigenen Laboren der Vertragszahnärzte erbracht werden können und insofern partiell auch vertragszahnärztliche Leistungen darstellen.

Aus diesem Grund sind Rechtsstreitigkeiten hieraus dem Vertragszahnarztrecht zuzuordnen.

Falls hierzu noch Fragen bestehen, steht Ihnen Rechtsanwalt Robert Raab unter Tel. 0911/50 49 22-0 oder E-Mail info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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