Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, hier Stationsärzte

 

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20.02.2015 – S 34 R 2153/13. In dieser Entscheidung setzt sich das SG Dortmund für vier, dem Verfahren beigeladene Honorarärzte damit auseinander, ob diese der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegen oder nicht. Im  Kern geht es in diesem Urteil um die Rückforderung der Gesamtsozialsversicherungsbeiträge von der Klinik als Arbeitgeberin der Ärzte. Das Sozialgericht Dortmund kommt in der vorgenannten Entscheidung in die Arbeitsorganisation und Abläufe der jeweiligen Station bedinge. Die beschäftigten Ärzte sind deshalb ein Teil der Gesamtorganisation der Klinik geworden.

Haben Sie zur abhängigen Beschäftigung bzw. zur berufsständischen Versorgung von Freiberuflern – Ärzten, Apothekern, Ingenieuren, Rechtsanwälten – noch Fragen? Herr Rechtsanwalt Robert Raab steht Ihnen unter der Telefonnummer 0911 5049220 oder per E-Mail info@raraab.de gerne zur Verfügung.

Call Now Button