(vgl. BSG-Urteil vom 23.07.2015 – B 5 RE 17/14 R)

 

Dort führt das BSG zur Frage, ob Krankengymnasten, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, nach § 2 Nr. 2 SGB V (a.F.) versicherungspflichtig sind, folgendes sinngemäß aus:

Bereits der 12. Senat des BSG habe seine Entscheidung davon abhängig gemacht, ob der Therapeut seine Patienten überwiegend aufgrund einer ärztlichen Verordnung behandelt oder nicht. Soweit eine Behandlung nur aufgrund einer Verordnung erfolgt, würden nicht, wie bei Heilkundigen, die Diagnosen erstellt und aufgrund dieser der Therapieverlauf nach Art und Umfang festgelegt.

Dies treffe ebenso auf Logopäden zu, da diese, aufgrund der vom gemeinsamen Bundesausschuss gem. § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V beschlossenen Richtlinie, über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung tätig sind. Für die Zeit ab Juli 2013 sind sie ferner unter der Zugrundelegung der Rahmenempfehlung über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln gem. § 125 Abs. 1 SGB V für den Bereich der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie i.d.F. vom 01.07.2013 ebenfalls aufgrund einer ärztlichen Verordnung tätig. Hier erstelle der Arzt die Diagnose und gebe den Therapieverlauf vor.

Daraus ergibt sich, dass die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt den gesamten Heilverlauf kontrollieren und die Therapeutin oder der Therapeut sich grundsätzlich nach den in der Verordnung enthaltenen Vorgaben zu richten haben.

Das BSG hat deshalb den vorliegenden Fall zur weiteren Sachaufklärung an das zuständige Sozialgericht zur weiteren Sachprüfung zurückverwiesen.

Anmerkung:

Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass nach der Auffassung des BSG die Logopäden keine Sonderstellung im Verhältnis zu den Physio- und Ergotherapeuten haben. Im Einzelfall kommt es also darauf an, ob die Tätigkeit vorrangig aufgrund Verordnungen ausgeübt wird oder nicht.

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