Weitere Entscheidung zur Sperrminorität bei Gesellschafter-Geschäftsführern

 

Das LSG Baden-Württemberg geht in einer Entscheidung vom 17.10.2019 davon aus, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer über eine „echte“ Sperrminorität dann verfügt, wenn aus der Regelung des Gesellschaftsvertrages folgt, dass er hinsichtlich seiner Tätigkeit ihm nicht genehme Anweisungen der Gesellschafterversammlung abwehren kann (Vgl. LSG Baden-Württemberg, 17.10.2019, AZ: L 7 BA 2028/18).

Anmerkung: Es stellt sich die Frage, ob diese Entscheidung mit der Entscheidung des BSG vom 19.09.2019 in Einklang zu bringen ist und die Kriterien ausreichen für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de  gerne zur Verfügung.

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