Zum Beginn der Verzinsung einer Erstattungsforderung

 

Hierzu hat das LSG Nordrhein Westfalen im Urteil vom 23.11.2021 unter Aktenzeichen L 18 R 542/20 unter anderem folgendes ausgeführt:

Soweit gegen einen Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt wird, liegt in der Widerspruchseinlegung bereits der konkludente Antrag auf Erstattung der Beiträge vor. Diese sind dann auch zu verzinsen. Eine Verzinsung kann jedoch nicht vor der Zahlung der Beiträge beginnen.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de gerne zur Verfügung.

Call Now Button