Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Urteil vom 16.08.2017 unter Aktenzeichen B 12 KR 14/16 R entschieden, dass keine Versicherungspflicht für ehrenamtlich Tätige nach § 7 SGB IV besteht. Dabei hat das Bundessozialgericht in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht der persönlichen Abhängigkeit im Sinne eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses entsprechen würde.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911/ 50 49 22-0 oder per E-Mail unter info@raraab.de gerne zur Verfügung.

Call Now Button