Aufklärungspflicht vor einer Operation

 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.11.2023 zu Aktenzeichen VI ZR 380/22 entschieden, dass nach § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB keine einzuhaltende „Sperrfrist“ vorgesehen ist, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde. Die Aufklärung einer Operationserweiterung oder des Wechsels in eine andere Operationsmethode  muss daher nicht in einem bestimmten Zeitraum liegen.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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