Einstweiliger Rechtsschutz gegen Beitragsbescheide im Rahmen der Betriebsprüfung

 

In einer Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.11.2018 unter Aktenzeichen L 2 BA 68/19 B wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen von Betriebsprüfungen Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Die Differenzierung ist wichtig, da Entscheidungen im Statusfeststellungsverfahren und im Beitragsbescheidsverfahren unterschiedliche Auswirkungen haben. So hat das Statusfeststellungsverfahren bei Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Anders verhält es sich bei Beitragsverfahren der Einzugsstellen.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de  gerne zur Verfügung.

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