Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Reha-Entlassungsbericht

 

In der Entscheidung des LSG Hessen vom 23.04.2020 – L 1 KR 282/19 wird die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Reha-Entlassungsbericht zum Krankenbezug für ausreichend erachtet. Die Arbeitsunfähigkeit muss daher nicht von einem Vertragsarzt festgestellt werden.

Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann daher auch in einem Reha-Entlassungsbericht getroffen werden.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de  gerne zur Verfügung

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