Hausarztzentrierte Versorgung (HzV); Verpflichtung zur Information

 

Das Bayerische Landessozialgericht München hat sich in dem Urteil vom 11.03.2020 – Aktenzeichen L 12 KA 127/17  zur Informationspflicht in Zusammenhang mit der hausarztzentrierten Versorgung wie folgt geäußert:

Leistungserbringer, die in einem Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen, sind verpflichtet sich Informationen zu möglichen Vertragsänderungen zu beschaffen. Diese Verpflichtung besteht spätestens bei der Vornahme der Quartalsabrechnung. Spätestens für die nachfolgenden Quartale sind entsprechende Änderungen zu berücksichtigen.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de  gerne zur Verfügung.

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