Kein taggenaues Schmerzensgeld

 

Das Kammergericht Berlin hat im Beschluss vom 14.05.2020 unter Aktenzeichen 20 U 170/19 ausgeführt, dass die Doppelfunktion des Schmerzensgeldanspruches, nämlich die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion eine induviduelle Prüfpflicht ergibt. Es müssen die konkreten Schädigungen beim Geschädigten festgestellt werden. Eine schematische Anwendung im Sinne der Gliedertaxe und dem sogenannten taggenauen Schmerzensgeld steht der Berechnung der Schmerzensgeldhöhe entgegen.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de  gerne zur Verfügung.

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