Keine Kostenübernahme einer Liposuktion

Das Sozialgericht Reutlingen hat mit Urteil vom 13.11.2024 – S 1 KR 2302/23 entschieden, dass ein Anspruch auf eine ambulant durchführbare Liposuktion, sowie auf eine stationär durchführbare Liposuktion als Sachleistung bei einem Lipödem des Stadium II gegenüber der Krankenkasse nicht besteht. Es wurde festgestellt, dass ein solcher Anspruch sich auch nicht aus § 2 Abs. 1a SGB V ergibt.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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