Rechtsfolgen der Genehmigungsfiktion – Kostenübernahme für Liposuktion

Nach einer Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein gemäß Beschluss vom 20.01.2016 – L 5 KR 238/15 B ER gilt die beantragte Leistung einer stationär durchzuführenden Liposuktion als genehmigt, soweit die gesetzliche Krankenversicherung die Frist nach § 13 Abs. 3 a SGB V nicht eingehalten hat. Es kommt dabei nicht mehr auf die Erforderlichkeit der Leistung an.

Anmerkung: Dies betrifft wohl alle Leistungen, für die bei der gesetzlichen Krankenversicherung eine Kostenübernahme beantragt wurde und dabei die Frist des § 13 Abs. 3 a SGB  V nicht eingehalten worden ist.

Falls Sie hier noch weitere Fragen haben, steht Ihnen der Rechtsanwalt Robert Raab unter der Rufnummer   0911-50 49 22 0,   sowie unter der E-Mail-Adresse:   info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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