Rechtsfolgen der Genehmigungsfiktion – Kostenübernahme für Liposuktion
Nach einer Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein gemäß Beschluss vom 20.01.2016 – L 5 KR 238/15 B ER gilt die beantragte Leistung einer stationär durchzuführenden Liposuktion als genehmigt, soweit die gesetzliche Krankenversicherung die Frist nach § 13 Abs. 3 a SGB V nicht eingehalten hat. Es kommt dabei nicht mehr auf die Erforderlichkeit der Leistung an.
Anmerkung: Dies betrifft wohl alle Leistungen, für die bei der gesetzlichen Krankenversicherung eine Kostenübernahme beantragt wurde und dabei die Frist des § 13 Abs. 3 a SGB V nicht eingehalten worden ist.
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