Rentenversicherungsrecht, Minderheitengesellschafter Geschäftsführer als abhängig Beschäftigter

 

Das LSG Bayern hat in einem Urteil vom 23.11.2015 – L 7 R 173/14 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG ausgeführt, dass Minderheitengesellschafter-Geschäftsführer auch dann regelmäßig als abhängig Beschäftigte anzusehen sind, wenn sie nach der Rechtsprechung des BSG „Kopf und Seele des Unternehmens“ sind. Daraus ergibt sich, dass eine abhängige Beschäftigung wohl auch dann vorliegt, wenn der Minderheitengesellschafter-Geschäftsführer eine bedeutende Rolle für den wirtschaftlichen Erfolg spielt. Man könne hier auch geeignete Mitarbeiter abhängig beschäftigen.

Falls hierzu noch Fragen bestehen, steht Rechtsanwalt Robert Raab Ihnen unter Tel. 0911/50 49 22-0 oder e-Mail info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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