Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € für groben ärztlichen Behandlungsfehler durch intramuskuläre Injektion von Solu-Decortin und Diclofenac

 

In einer Entscheidung vom 05.06.2018, unter Aktenzeichen I U 71/17 hat das OLG Celle eine Entscheidung des LG Lüneburg bestätigt, wonach durch vorangegangenen groben Behandlungsfehler der Patient über einen sogenannten Spritzenabszess einen schweren septischen Schock erlitten hat. Die Behandlung war kontraindiziert und damit nicht durch die Einwilligung gerechtfertigt. Sein Leiden konnte der Patient nur durch den Freitod beenden.

Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig, da die vom Hausarzt eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH durch Beschluss vom 12.03.2019 unter Aktenzeichen VI ZR 355/18 zurückgewiesen wurde.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de  gerne zur Verfügung.

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